Liebe Besucherin, lieber Besucher,
am 1. Januar 2017 gab es eine entscheidende Veränderung in der Pflegeversicherung. Ob
jemand pflegebedürftig ist und wie stark, nach welchen Kriterien die betroffene Person
begutachtet und eingestuft wird – all das läuft nach neuen (und ziemlich komplexen) Regeln ab.
Viele Menschen und ihre Angehörigen sind verunsichert, wenn sie zum ersten Mal über
Pflegebedürftigkeit nachdenken und einen Antrag bei der Pflegekasse stellen müssen. Mit dieser Info möchten wir Ihnen Antworten auf folgende Fragen geben:
Mit dem Selbsteinschätzungsbogen erhalten Sie ein Instrument, mit dem Sie vor einer Begutachtung
den voraussichtlichen Pflegegrad selbst einschätzen und im Nachhinein
überprüfen können, ob die Pflegekasse einen angemessenen Pflegegrad festgesetzt hat.
Der Selbsteinschätzungsbogen bildet alle Kriterien, Bewertungsmaßstäbe und Rechenwege,
die zur Ermittlung des Pflegegrades bei Erwachsenen führen, möglichst umfassend und
nachvollziehbar ab.
Die Infos richten sich an pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige.
Wir hoffen, dass die Infos Ihnen helfen werden, sich auf diesem schwierigen Gebiet besser
zurechtzufinden. Denn jeder und jede Pflegebedürftige hat Anspruch auf angemessene und
gerechte Leistungen der Pflegeversicherung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr!
Die Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit nicht vollständig, aber zu einem gewissen Teil ab. Leistungen gibt es als Geld- und
Sachleistungen. Wie hoch sie sind, richtet sich danach, wie selbstständig Sie sind und welche Fähigkeiten Sie noch besitzen – und zwar in sechs
grundlegenden Lebensbereichen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist Ihre Pflegekasse, die Sie unter den Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse erreichen. Ein Telefonanruf oder eine E-Mail genügt. Die Pflegekasse ist dann verpflichtet, Sie umfassend und kostenlos über Ihre Ansprüche zu informieren. Sie wird Ihnen in der Regel ein Antragsformular übersenden. Hilfe beim Ausfüllen erhalten Sie direkt von der Pflegekasse, von einem Pflegestützpunkt oder in Ihrer VdK-Geschäftsstelle.
Wenn Ihre Pflegekasse das ausgefüllte Antragsformular erhalten hat, beauftragt sie einen Gutachter, der in der Regel vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kommt. Er prüft, ob die
Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.
Die Begutachtung erfasst in sechs Lebensbereichen die Dimensionen der Pflegebedürftigkeit. Dabei steht im Mittelpunkt, den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu messen. Dafür
werden folgende Bereiche betrachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Anforderungen und Belastungen
aufgrund von Krankheit und medizinischen Behandlungen
sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Außerdem wird die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Es gibt fünf Pflegegrade:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten,
d. h. es liegt noch kein ausgeprägter Pflegebedarf vor, aber es wird Hilfe benötigt,
um im Alltag zurechtzukommen
(12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
(27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
(70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(90 bis 100 Punkte)